Informationen zu den Entlastungspaketen Strom/Erdgas/Wärme

Der Bundesrat hat am 19. November 2022 grünes Licht für die sogenannte Dezember-Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekunden gegeben, die als finanzielle Überbrückung bis zum Inkrafttreten des Gaspreisdeckels dienen soll. Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) werden die beschlossenen Entlastungen umgesetzt. Dafür stellt der Bund finanzielle Mittel zur Verfügung. 

Zusätzlich hat die Bundesregierung für das Kalenderjahr 2023 weitere Maßnahmen durch die Verabschiedung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) sowie dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) beschlossen, welche wir selbstverständlich in vollem Umfang an unsere Kunden weitergeben werden.

Hier erfahren Sie, was das für Sie als Kundin/Kunde der Stadtwerke Quedlinburg GmbH bedeutet und wann Sie aktiv werden müssen.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die Kolleginnen des Kundenservice darüber hinausgehende Fragen aktuell weder telefonisch noch per E-Mail beantworten können.

Soforthilfe Dezember 2022

Die Entlastung beim Erdgas-/Wärmepreis im Dezember diente als finanzielle Brücke für die Wintermonate, da die Gas-/Wärmepreisbremse aufgrund der aufwendigen technisch-administrativen Umsetzung erst ab März 2023 starten kann. Grob geschätzt werden Sie durch diesen Schritt, in dem Wintermonat Dezember etwa so stark entlastet, wie es mit der Gas-/Wärmepreisbremse, ab März monatlich der Fall sein wird.

Wer hat einen Anspruch auf die Soforthilfe?

Wer hat einen Anspruch auf die Soforthilfe?

Wie berechnet sich die Soforthilfe Dezember?

Bitte beachten Sie, dass die tatsächliche Soforthilfe im Dezember 2022 auf einem Berechnungsmodell der Bundesregierung basiert. 

Für Erdgaskunden: 1/12 Ihres Jahresverbrauches (Verbrauchsprognose für die abgerechnete Lieferstelle zum Stichtag 01.09.2022), wurde mit dem zum 01.12.2022 geltenden Bruttoarbeitspreis multipliziert sowie 1/12 des zum 01.12.2022 geltenden Grundpreises/Jahr addiert.

Für Wärmekunden: Der Entlastungsbetrag besteht in Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20%. (§ 4 Abs. 3)

Ist der Kunde zur Zahlung eines nach einem anderen Verfahren ermittelten Abschlags verpflichtet als der Leistung von zwölf Abschlagszahlungen innerhalb eines jährlichen Abschlagszeitraums, dann ist ein entsprechender monatlicher Durchschnitt zu bilden. Dieser ermittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. Sind mit der Durchschnittsbildung jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt, dann ist der Abschlag heranzuziehen, den vergleichbare Kunden zahlen.

Die genauen Beträge werden auf Ihrer Jahresabrechnung ausgewiesen.

Soforthilfe: Was muss ich als Kunde tun?

Bitte beachten Sie, dass nur die Abschläge für Gas und Wärme betroffen sind. Die Stromabschläge müssen bezahlt werden. Die Höhe Ihrer Abschlagszahlungen für Ihre Gaslieferung entnehmen Sie bitte Ihrer Jahresabrechnung oder Ihrer Vertragsbestätigung.

Umsatzsteuersenkung für die Lieferung von Erdgas über das Erdgasnetz

Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Erdgaslieferungen über das Erdgasnetz, wurde die zeitliche Reduzierung der Umsatzsteuer von 19% auf 7% für den Zeitraum vom 01.10.2022 – 31.03.2024 beschlossen. Dieser Zeitraum umfasst somit 18 Monate.

Unter der Nutzung steuerrechtlicher Möglichkeiten, werden wir unseren Kunden mit den Jahresabrechnungen zum 31.12. eines jeden Jahres, diesen steuerlichen Vorteil über einen Maximalzeitraum von 27 Monaten (01.01.2022 – 31.03.2024) weitergeben. 

Wir hoffen, mit dieser Entscheidung in Ihrem Sinne zu handeln und so einen weiteren Baustein zur Entlastung beitragen zu können.

Entlastungspaket ab 2023 - Preisbremsen

Für das Kalenderjahr 2023 hat die Bundesregierung durch die Verabschiedung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) weitere Maßnahmen beschlossen, welche wir selbstverständlich in vollem Umfang an unsere Kunden weitergeben werden.

Ab dem 01.03.2023 treten die Preisbremsen für die Erdgasversorgung formell in Kraft. Eine Entlastung unserer Kunden erfolgt dann jedoch rückwirkend zum 01.01.2023, worauf wir in der Abschlagsberechnung 2023 nochmals eingehen und Sie bis Ende März in einem separaten Anschreiben informieren werden.

Abschlagsberechnung 2023

Die Gaspreisbremse tritt formell erst zum 01.03.2023 in Kraft, wodurch  die Abschläge auf Ihrer Jahresabrechnung noch ohne Berücksichtigung der beschlossenen Preisdeckel ermittelt wurden und demnach, im Vergleich zu dem Vorjahr, einen starken Anstieg aufweisen.

Wir bitten um Verständnis, dass die Ermittlung der Abschläge zunächst derart erfolgen muss. Die Berücksichtigung der Preisdeckel führt ab dem 01.03.2023 zu einer spürbaren Reduzierung.

Die Verrechnung und Anpassung der Abschlagshöhen für den Monat März 2023 (Fälligkeit 01.04.2023) ff. werden wir bis Ende März durchführen und die genaue Höhe und weitere Informationen zur Berechnung der genauen Entlastungshöhe, in einem Anschreiben bis spätestens Ende März mitteilen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Soforthilfe für Haushalte und Unternehmen

Fragen und Antworten des BMWK zur Strompreisbremse

Fragen und Antworten des BMWK zu den Wärme- und Gaspreisbremsen

So wirken sich die Strom- und Erdgaspreisbremsen aus