Informationen zu den Preisbremsen
Mit der Verabschiedung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) und des Strompreisbremsengesetzes (StromPBG) hat die Bundesregierung für das Kalenderjahr 2023 weitere Maßnahmen beschlossen, welche wir selbstverständlich in vollem Umfang an unsere Kunden weitergeben.
Unsere kundenindividuellen Informationsschreiben konnten am 23.03.2023 an unseren Druckdienstleister übergeben werden, so dass unsere Kunden ab dem 28.03.2023 ihr persönliches Anschreiben per Post erhalten sollten.
FAQ zum Informationsschreiben
In den folgenden FAQs zu Ihrem individuellen Anschreiben beantworten wir bereits mögliche Fragen.
Weitere Fragen teilen Sie uns bitte per E-Mail an die Kolleginnen des Kundenservice mit, da wir im Zuge der Zustellung der kundenindividuellen Anschreiben mit einem erhöhten Anrufaufkommen rechnen und es dadurch zu längeren Wartezeiten kommen kann.
- Was versteht man unter dem Referenzpreis und wie ermittelt sich der Differenzbetrag?
- Wie werden das Entlastungskontingent und der Jahresentlastungsbetrag ermittelt?
- Beispielrechnung Strom
- Wie wird der Jahresentlastungsbetrag auf die in 2023 fälligen Abschläge aufgeteilt?
- Was passiert, wenn der monatliche Entlastungsbetrag höher ist, als der ursprüngliche März-Abschlag?
- Was passiert bei einem Lieferantenwechsel in 2023?
- Welche Jahresverbrauchsprognose wird bei einem Umzug zur Ermittlung des Entlastungskontingents herangezogen?
Was versteht man unter dem Referenzpreis und wie ermittelt sich der Differenzbetrag?
Der Referenzpreis stellt den von der Bundesregierung festgelegten Arbeitspreis für den Verbrauch einer Kilowattstunde Strom, Erdgas oder Wärme dar.
Für Ihre Stromlieferung beträgt dieser 40,00 ct/kWh brutto, für Erdgas 12,00 ct/kWh brutto und für Wärme 9,50 ct/kWh brutto.
Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße, um Letztverbraucher vor steigenden Energiekosten zu schützen. Der Differenzbetrag ergibt sich aus dem für die Belieferung der Entnahmestelle vertraglich vereinbarten Arbeitspreis abzüglich des Referenzpreises.
Wie werden das Entlastungskontingent und der Jahresentlastungsbetrag ermittelt?
Das Entlastungskontingent ist ebenfalls ein von der Bundesregierung festgelegter Wert und beträgt für Strom 80 Prozent der aktuell, dem EVU vorliegenden Jahresverbrauchsprognose.
Für Erdgas und Wärme werden 80 Prozent des Jahresverbrauches, der im Monat September 2022 prognostiziert wurde, zugrunde gelegt.
Darüberhinausgehende Verbräuche werden mit dem zwischen Ihnen und uns vertraglich vereinbarten Arbeitspreis abgerechnet.
Ihr Jahresentlastungsbetrag wird aus der Differenz zwischen Ihrem aktuell gültigen Arbeitspreis und dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis errechnet und mit dem ermittelten Entlastungskontingent multipliziert.
Beispielrechnung Strom:
Bitte beachten Sie, dass die in den folgenden Berechnungen aufgeführten Arbeitspreise, Werte und Verbrauchsprognosen beispielhaft sind.
Die für Ihre Verbrauchsstelle ermittelten Werte entnehmen Sie bitte Ihrem kundenindividuellen Informationsschreiben.
vertraglich vereinbarter Arbeitspreis | 54,68 ct/kWh brutto |
- gesetzlich festgelegter Referenzpreis | 40,00 ct/kWh brutto |
= Differenzbetrag | 14,68 ct/kWh brutto |
x Entlastungskontingent (Jahresverbrauchsprognose: 3.500 kWh) | 2.800 kWh (80 % der Jahresverbrauchsprognose) |
= Jahresentlastungsbetrag | 411,04 €/a brutto |
Wie wird der Jahresentlastungsbetrag auf die in 2023 fälligen Abschläge aufgeteilt?
Die gesetzlichen Preisbremsen sind zum März dieses Jahres in Kraft getreten. Eine Entlastung der Kunden soll jedoch rückwirkend bereits zum Januar 2023 erfolgen. Daher wird der Jahresentlastungsbetrag aufgrund unserer Abschlagssystematik (11 Abschläge für Januar bis November und eine Jahresabrechnung) auf 11 Abschläge aufgeteilt.
Die Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar 2023 erhalten Sie mit einer Verrechnung im Märzabschlag (Fälligkeit 01. bzw. 15.04.).
Jahresentlastungsbetrag | 411,04 €/a |
monatl. Entlastungsbetrag (Jahresentlastungsbetrag /11 Abschläge) | 37,37 €/Monat |
Aufteilung monatl. Entlastungsbetrag auf den Märzabschlag | 3 x 37,37 € = 112,11 € |
Aufteilung monatl. Entlastungsbetrag auf die Abschläge Apr. bis Nov. | jeweils 37,37 € |
Was passiert, wenn der monatliche Entlastungsbetrag höher ist, als der ursprüngliche März-Abschlag?
Da die Summe der Entlastungsbeträge der Monate Jan bis Mrz 2023 mit dem Märzabschlag verrechnet werden, kann es dazu kommen, dass die Summe der Entlastungsbeträge, die Höhe des ursprünglichen Märzabschlages übersteigt.
In diesem Fall wird der neue Abschlagsbetrag in Ihrem Abschlagsplan mit dem Wert 0,00 € ausgewiesen.
Das restlich verbleibende Guthaben, aus der Summe der Entlastungsbeträge (Jan - Mrz) abzüglich des Märzabschlages, wird dann in Ihrer nächsten Jahresabrechnung verrechnet.
Beispiel: Entlastungsbeträge Jan - Mrz (3 x 37,37 €) werden mit dem ursprünglichen Abschlag März verrechnet:
monatl. Entlastungsbetrag | 37,37 € |
Entlastungsbetrag Jan - Mrz | 112,11 € (3 x 37,37 €) |
ursprünglicher Abschlag März | 90,00 € |
in dem Infoschreiben für März ausgewiesener Abschlag | 0,00 € |
Differenz (Verrechnung mit nächster Jahresrechnung) | -22,11 € |
Was passiert bei einem Lieferantenwechsel in 2023?
Ein Versorgerwechsel hat keinen Einfluss auf die Höhe des Entlastungskontingents. Sie müssen jedoch dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorlegen oder anders sicherstellen, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.
Welche Jahresverbrauchsprognose wir bei einem Umzug zur Ermittlung des Entlasstungskontingents herangezogen?
Sofern Sie als Mieter/in einer neuen Wohnung einen neuen Gasliefervertrag abschließen (z.B. im Fall einer Etagenheizung) und Ihrem Energieversorgungsunternehmen keine Jahresverbrauchsprognose von September 2022 vorliegt, wird zur Berechnung des Entlastungskontingents die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers für die Entnahmestelle (d. h. die neue Wohnung) herangezogen. Diese Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers beruht in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch des Vormieters oder den Erfahrungswerten von vergleichbaren Wohnungen.